§ 278a oder das Ende unserer Freiheit

Seit längerem tobt in Österreich eine hitzige Debatte um den sogenannten "Mafia-Paragraphen". Die Paragraphen 278a StGB wurden eigentlich dazu geschaffen, um MenschenhändlerInnen, die Mafia oder TerroristInnen dingfest zu machen.

Tatsächlich sind sie derart unpräzise formuliert, dass zum Beispiel ziviler Widerstand gegen unethische oder umweltschädliche Geschäftspraktiken einzelner Unternehmen durch diesen Gesetzestext kriminalisiert wird.

Damit nicht genug: die Regierung plant jetzt sogar eine Verschärfung. Diese hätte zur Folge, dass nicht nur NGOs sondern auch Gewerkschaften kriminalisiert und Journalisten in ihrer Berichterstattung massiv eingeschränkt würden.

Ein breiter Zusammenschluss der Betroffenen fordert nun eine Generalreform dieses Gesetzes. Es darf nicht zu politischer und juristischer Willkür kommen. Unsere demokratiepolitischen Rechte müssen gewahrt bleiben!

Auszug § 278a:

Kriminelle Organisation
§ 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),
1.
die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
2.
die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
3.
die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.

Hier klicken und den Originaltext lesen!

§ 278a und JournalistInnen

Das von der Regierung geplante Terrorismuspräventionsgesetz kann dazu führen, dass JournalistInnen in ihrer Berichterstattung eingeschränkt werden können. Es handelt sich dabei um eine Erweiterung der Paragraphen 278ff StGB. Sie soll das veröffentlichen eines Medienwerkes unter Strafe stellen, wenn dieses Medienwerk dazu geeignet ist, um als Anleitung zu einer terroristischen Straftat (§ 278c) zu dienen, oder die Umstände der Verbreitung geeignet sind, zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen.

Was als geeignet gilt oder ab wann etwas als aufreizend zu betrachten ist, liegt dabei allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft.

Gewerkschaften

Auch Gewerkschaften entsprechen dem Tatbestand von § 278a in seiner derzeitigen Auslegung. Denn der Gewerkschaftsbund (ÖGB) ist eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Anzahl von Personen (§ 278a, Satz 1 StGB).

Wenn dem ÖGB von politischen GegnerInnen unterstellt wird, dass er, wenn auch nicht ausschließlich strafbare Handlungen – etwa gegen das Vermögen – begeht (§ 278a, Ziffer 1) und dadurch einen erheblichen Einfluss auf die Politik oder Wirtschaft anstrebt (§ 278a, Ziffer 2), ist die Deliktseigenschaft bereits gegeben.

GewerkschaftsführerIinnen sind während der Monarchie, nach der Restauration, in der ersten Republik von 1934 bis 1945 dafür verhaftet worden gewerkschaftliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Die damaligen MachthaberInnen haben die Zusammenschlüsse von ArbeiterInnen eben als kriminelle Organisation gesehen, die die Freiheit der Unternehmerschaft oder deren Vermögen bedrohen (§ 278a, Ziffer 1, erster Satz) und einen erheblichen Einfluss auf die Politik oder Wirtschaft anstreben (§ 278a, Ziffer 2) und überdies versuchen andere einzuschüchtern – etwa durch Streiks (§ 278a, Ziffer 3).

Jede detaillierte Berichterstattung über einen Terrorakt kann NachahmerInnen hervorrufen. Damit kann dem Journalist oder der Journalistin aufreizen zum Terror unterstellt werden. Oder es wird in einem Bericht die Motivation für Terrorismus hinterfragt und in Ansätzen Verständnis gezeigt. Das zu tun kann als richtig oder falsch bewertet werden. Es muss in einer freien Medienlandschaft aber jedenfalls möglich sein – andernfalls ist die Pressefreiheit massiv beeinträchtigt.

Hier gehts zur Petition gegen den §278a!

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